Satzung Bund Deutscher Architektinnen undArchitekten BDA Köln e.V.

I.
Name, Rechtsstellung, Gebiet und Sitz
Der Verein führt den Namen „Bund Deutscher Architektinnen und Architekten BDA Köln“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen. Der Verein umfasst das Gebiet der Stadt Köln sowie den Rhein-Erft-Kreis, den Oberbergischen Kreis und den Rheinisch-Bergischen Kreis. Ausgenommen sind die Städte Leichlingen, Burscheid, Wermelskirchen, Hückeswagen und Radevormwald, die zum Gebiet BDA Bergisch Land gehören.
Der Sitz des Vereins ist Köln.


II.
Zweck des Vereins
Der Verein, im Folgenden „BDA Köln“ genannt, ist eine regionale Untergliederung, genannt „Gruppe“, des Bundes Deutscher Architektinnen und Architekten BDA, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.  Die Bestimmungen der Satzung des BDA Landesverbandes NRW sind, soweit sie für den BDA Köln in Frage kommen, Bestandteil dieser Satzung.
Der BDA Köln verfolgt die Ziele des Bundes in seinem Gebiet selbstständig, insbesondere die Förderung der Qualität des Planens und des Bauens, die Vertretung der beruflichen Interessen der Mitglieder, sowie die Pflege und Förderung des kollegialen Verhältnisses der Mitglieder untereinander. Der BDA Köln vertritt die Interessen des Bundes und der Mitglieder gegenüber den örtlichen Behörden und Gremien.


III.

Organe des BDA Köln
a) Mitgliederversammlung,
b) Vorstand.

a)   Mitgliederversammlung
1     Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Ihre Einberufung erfolgt in Textform durch den Vorstand, mit einer Frist von 14 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung.
2     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
– wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Beschlusspunkte beim Vorstand beantragt.
– der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberuft.
3     Teilnahmeberechtigt sind alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder.
4     Mitgliederversammlungen werden von der/dem Vorsitzenden, falls diese/r verhindert ist, von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
5     Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Tätigkeitsberichts des Vorstands
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer*innen
c) Entlastung des Vorstands und der Geschäftsführung
d) Genehmigung des Haushaltsplans
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
f) Wahlen des Vorstands und zweier Kassenprüfer*innen
g) Beschluss über die Satzung
h) Beratung zum Arbeitsprogramm der Gruppe
6     Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7     Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Änderungen der Satzung können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
8     Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das die/der Vorstandsvorsitzende oder die/der stellvertretende Vorstandsvorsitzende unterzeichnet und allen Mitgliedern per
E-Mail oder per Post zugesandt wird.

b)   Vorstand
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Vertretungsberechtigt sind gemäß §26 BGB die/der Vorsitzende sowie die/der stellvertretende Vorsitzende.
1     Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu sieben Beisitzer*innen.
2     Der Vorstand wird im Rahmen der Mitgliederversammlung von den anwesenden ordentlichen Mitgliedern und den außerordentlichen Mitgliedern in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von drei Jahren gewählt.
3     Alle ordentlichen Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht. Die außerordentlichen Mitglieder haben aktives Wahlrecht.
4     Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
5     Bis zu drei Wiederwahlen sind möglich.
6     Die maximal neun Vorstandsmitglieder wählen aus ihrem Kreis den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und den stellv. Vorsitzenden oder die stellv. Vorsitzende.
7     Der Vorstand bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.
8     Der Vorstand ist berechtigt, die Geschäfte durch einen hauptamtlichen
Geschäftsführer oder eine hauptamtliche Geschäftsführerin erledigen zu lassen.


IV.
Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder
1     Der BDA Köln besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern, die in der Regel ihren Wohn- und / oder Geschäftssitz im Gebiet der Gruppe haben.
2     Die Mitgliedschaft ist persönlich und freiwillig. Für das Aufnahmeverfahren, sowie die Mitgliedschaft und die Löschung ist die Satzung des BDA Landesverbandes NRW e.V. maßgeblich.
3     Dies gilt ebenso für die Rechte, Pflichten und Berufsgrundsätze der Mitglieder.
4     Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung jeweils festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Köln.


V.
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Inkrafttreten
Die Satzung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 23. Juni 2021 in Kraft.


VI.
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins BDA Köln kann nur von einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Hierbei ist gleichzeitig über die Verwendung des vorhandenen Vermögens zu beschließen.

 

Köln, den 25. April 1950
mit Änderungen vom

13. Juli 1951,
14. September 1954,
20. Juni 1975,
03. Juli 2012,
23. Juni 2021